Vorstand und Aufsichtsrat der First Sensor AG erklären gemäß § 161 AktG, dass die Gesellschaft seit der letzten Abgabe der Entsprechenserklärung am 7. Juli 2020 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) mit Ausnahme der nachfolgend dargelegten Abweichungen entsprochen hat und zukünftig entsprechen wird.
A.1: Diversität bei der Besetzung von Führungspositionen
Durch entsprechende gesellschaftsinterne Richtlinien ist sichergestellt, dass die Besetzung von Führungspositionen diskriminierungsfrei erfolgt. Bei der Besetzung der Führungspositionen wird jedoch nicht gezielt auf Diversität geachtet.
B.1: Diversität bei der Zusammensetzung des Vorstands
Bei der Zusammensetzung des Vorstands achtet der Aufsichtsrat zusätzlich zur maßgeblichen fachlichen Qualifikation auf Vielfalt. Mittel- und langfristig strebt der Aufsichtsrat die Bestellung einer Frau im Vorstand der Gesellschaft an. Zur Vermeidung der Festlegung eines Ziels, dessen Erreichung der Aufsichtsrat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht für realistisch und für nicht im Unternehmensinteresse liegend sieht, hat sich der Aufsichtsrat gleichwohl auf eine Zielgröße von 0 Prozent beschränkt, die dem derzeitigen Status quo entspricht. Dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass der Aufsichtsrat bei einer unerwartet eintretenden Vakanz einer Vorstandsposition bei der Neubesetzung das Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils im Vorstand mitberücksichtigen würde.
B.5: Altersgrenze für Mitglieder des Vorstands
Die aktuellen Verträge der Vorstandsmitglieder sehen noch keine Altersgrenze vor.
C.1: Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benannt und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats wird jedoch nicht gezielt auf Diversität geachtet.
G.I: Vergütung des Vorstands
Der DCGK enthält in Abschnitt G.I. neue Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Folgenden dieser Empfehlungen entspricht das von der Hauptversammlung der First Sensor AG am 23. Mai 2018 gebilligte Vorstandsvergütungssystem nicht vollumfänglich: G.1 (Festlegung des Vergütungssystems), G.3 (Vergleichsgruppe anderer Unternehmen), G.6 (Verhältnis zwischen kurzfristigen und langfristigen Zielen), G.10 (Anlegung der Vergütungsbestandteile in Aktien), G.11 (Möglichkeit des Einbehalts und der Rückforderung variabler Vergütungskomponenten), und G13 (Festlegung eines Abfindungs-Cap und Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung). Aufsichtsrat und Vorstand werden daher der ordentlichen Hauptversammlung, die über das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, eine Änderung und Anpassung des Vergütungssystems unter Berücksichtigung der geänderten Empfehlungen des DCGK vorschlagen.
G.13: Abfindungs-Cap und Anrechnung auf Karenzentschädigung
Im Rahmen der zwischen der Gesellschaft und Herrn Dr. Rothweiler geschlossen Aufhebungsvereinbarung ist der Abfindungs-Cap wertmäßig nicht auf zwei Jahresvergütungen begrenzt. Herr Dr. Rothweiler erhält einen Abfindungsbetrag. Ferner werden ihm die Aktienoptionen ausbezahlt. Diese Beträge übersteigen zusammen den Abfindungs-Cap. Außerdem erfolgt keine Anrechnung der Abfindungszahlung auf die aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlende Karenzentschädigung. Der Anfang 2020 mit Herrn Resch abgeschlossene Dienstvertrag wurde aufgrund des von der Hauptversammlung der First Sensor AG am 23. Mai 2018 gebilligten Vorstandsvergütungssystems abgeschlossen und entspricht daher den Empfehlungen des DCGK nicht vollumfänglich: G.10 (Anlegung der Vergütungsbestandteile in Aktien) und G.13 (Anrechnung der Abfindungszahlung auf die Karenzentschädigung). Im Rahmen des nächsten Dienstvertrages wird das neu zu beschließende Vergütungssystem berücksichtigt werden.
Berlin, den 8. August 2020
First Sensor AG
Marcus Resch John Mitchell
Mitglied des Vorstands Vorsitzender des Aufsichtsrats
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